Aromatisieren
Hinzufügen von Aromen oder geschmackgebenden Lebensmitteln bei der Herstellung einer Spirituose; für Rum verboten.
Nach Artikel 4 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2019/787 bezeichnet Aromatisieren das Hinzufügen von Aromen oder geschmackgebenden Lebensmitteln durch Zusatz, Aufgießen, Mazeration, alkoholische Gärung oder Destillation unter Beigabe dieser Stoffe.
Ob aromatisiert werden darf, legt jede Kategorie selbst fest. Rum darf nicht aromatisiert werden (Anhang I Nr. 1 Buchst. d); ein aromatisierter Rum ist deshalb kein Rum (siehe Spiced Rum).
Quellen
- Verordnung (EU) 2019/787 über Spirituosen, Art. 4 Nr. 12 und Anhang I Nr. 1, 2019
- Verordnung (EU) 2019/787, Art. 4 Nr. 12 (Aromatisierung), 2019
- Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, 2008