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Recht / Etikett

Spirituose

Alkoholisches Getränk mit mindestens 15 % vol; zugleich die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für alles, was in keine Spirituosenkategorie passt.

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/787 definiert Spirituosen als alkoholische Getränke für den menschlichen Verbrauch mit mindestens 15 % vol (Ausnahme: Kategorie 39). Sie entstehen durch Destillation vergorener Erzeugnisse, durch Mazeration pflanzlicher Stoffe in Alkohol, durch Zusatz von Aromen, Farbstoffen, süßenden Erzeugnissen oder anderen Lebensmitteln zu Alkohol oder durch Mischen mit anderen Spirituosen.

Passt ein Produkt in keine der Kategorien aus Anhang I, lautet seine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Spirituose“ (Art. 10 Abs. 3). Das betrifft zum Beispiel aromatisierten Rum, der als Rum nicht zulässig ist.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2019/787 über Spirituosen, Art. 2 und Art. 10 Abs. 3, 2019