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Spirituose / Kategorie

Weißer Wermut

Wermut auf Weißweinbasis; die Farbe ist im EU-Recht nicht geregelt, es gelten die Regeln für Wermut.

Weißer Wermut ist ein Wermut von heller Farbe. Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 legt für Wermut keine Farbbezeichnungen fest; es gelten die allgemeinen Regeln: aromatisierter Wein mit mindestens 75 % Weinanteil, mindestens 14,5 % vol und unter 22 % vol vorhandenem Alkohol, dessen charakteristisches Aroma aus Artemisia-Arten stammt. Mit Alkohol versetzt sein darf er.

Zur Süßung sind unter anderem Zucker, Traubenmost, karamellisierter Zucker und Honig zugelassen; für Farbstoffe gelten die Zusatzstoffregeln der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Rechtlich festgelegt sind nur die Zuckerangaben nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014: „extra trocken“ unter 30 g, „trocken“ unter 50 g, „halbtrocken“ 50 bis 90 g, „lieblich“ 90 bis 130 g und „süß“ ab 130 g Zucker je Liter. „Weiß“ und „Bianco“ sind keine geregelten Begriffe; im Handel bezeichnen sie einen hellen, gesüßten Stil, trockene helle Wermuts tragen „Dry“ oder „Extra Dry“. Beides ist Herstellerpraxis, keine Rechtsvorgabe.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 251/2014, Anhang II Teil A Nr. 3 Wermut – https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2014_251/anhang_ii, 2014
  2. Verordnung (EU) Nr. 251/2014, Artikel 3 Begriffsbestimmungen – https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2014_251/3, 2014
  3. Verordnung (EU) Nr. 251/2014, Anhang I Verfahren (Süßung, Färbung) – https://gesetze.legal/eu/vo_eu_2014_251/anhang_i, 2014