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Spirituose / Kategorie

Branntwein

Destillat aus Wein, mindestens 37,5 % vol.

Branntwein wird ausschließlich durch Destillation von Wein, Brennwein oder Weindestillat zu weniger als 86 % vol gewonnen.

  • Mindestens 125 g/hl r. A. flüchtige Bestandteile, höchstens 200 g/hl r. A. Methanol.
  • Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol.
  • Kein Zusatz von Alkohol, keine Aromatisierung (traditionelle Verfahren ausgenommen), Zuckerkulör nur zur Farbanpassung.
  • Süßen bis höchstens 20 g je Liter.
  • Gereifter Branntwein darf weiter „Branntwein“ heißen, wenn er mindestens so lange gereift ist wie für Brandy vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2019/787 über Spirituosen, Anhang I.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2019/787, Anhang I