Roter Traubensaft
Saft aus roten Trauben.
Roter Traubensaft wird aus roten Trauben gewonnen. Kein Hersteller darf Traubensaft Zucker zusetzen; die Traube bringt rund 19 g Zucker je 100 ml selbst mit.
Fruchtsaft ist nach der Fruchtsaftverordnung das gärfähige, aber nicht gegorene Erzeugnis aus dem genießbaren Teil gesunder, reifer Früchte, mit Farbe, Aroma und Geschmack der Frucht. Fruchtsaft aus Konzentrat wird mit Trinkwasser zurückverdünnt; bei Traube muss er dann mindestens 15,9 °Brix erreichen. Fruchtnektar entsteht aus Saft oder Fruchtmark mit Wasser, mit oder ohne Zucker oder Honig.
Quellen
- Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV) vom 24. Mai 2004, Anlagen 1, 5 und 6 – https://www.gesetze-im-internet.de/frsaftv_2004/BJNR101600004.html, 2004
- Jörg Kalinke: „Traubensaft: Warum „ohne Zuckerzusatz“ auf dem Etikett verboten ist“, Blogbeitrag auf drinklink.de – https://www.drinklink.de/blog/traubensaft-ohne-zuckerzusatz-verboten/, 2026