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Zutat

Orangensaft

Saft aus dem Fruchtfleisch der Orange; Zuckerzusatz verboten, Nektar mindestens 50 % Saft.

Orangensaft ist der Saft aus dem Fruchtfleisch (Endokarp) der Orange. Die Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung legt fest: Fruchtsaft ist gärfähig, aber nicht gegoren, trägt Farbe, Aroma und Geschmack der Frucht, und Zucker darf nicht zugesetzt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen derselben Frucht dürfen zurückgegeben werden.

Wird Orangensaft aus Konzentrat hergestellt, muss das Etikett „aus Fruchtsaftkonzentrat“ nennen, und der Saft muss mindestens 11,2 °Brix erreichen. Den Begriff „Direktsaft“ kennt die Verordnung nicht; im Handel steht er für Saft, der nicht aus Konzentrat stammt. Orangennektar enthält mindestens 50 % Saft und höchstens 10 % zugesetzten Zucker.

Quellen

  1. Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung, Anlagen 1, 3, 5 und 6 – https://www.gesetze-im-internet.de/frsaftv_2004/BJNR101600004.html, 2004