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Zutat

Zitronenlimonade

Limonade mit Zitronengeschmack; geregelt über die Leitsätze für Erfrischungsgetränke, seit 2024 ohne Mindestzucker.

Zitronenlimonade ist eine Limonade mit Zitronengeschmack. Eine eigene Bezeichnungsregel gibt es in Deutschland nicht; maßgeblich sind die Leitsätze für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuchs. Die Neufassung vom 10. April 2024 (BAnz AT 16.05.2024 B3) beschreibt Limonaden als Erfrischungsgetränke aus Trink-, Quell-, Tafel- oder natürlichem Mineralwasser mit süß schmeckenden Zutaten. Limonaden mit Fruchtgehalt enthalten mindestens die Hälfte der bei Fruchtsaftgetränken üblichen Fruchtgehalte.

Die Vorgängerfassung (GMBl. 2003 S. 383) verlangte einen Gesamtzuckergehalt von mindestens 7 Gewichtsprozent; diese Vorgabe entfiel 2024. Bei brennwertverminderten Limonaden darf Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Die alte Fassung nannte Aromaextrakte oder natürliche Aromastoffe und Zitronensäure als typische Zutaten.

Abgrenzung: Klare, farblose Zitruslimonaden dürfen naturgetreue Abbildungen der Frucht als Geschmackshinweis tragen. Brausen ersetzen natürliche Bestandteile durch Aroma- oder Farbstoffe.

Quellen

  1. Leitsätze für Erfrischungsgetränke, Fassung 2024 (BAnz AT 16.05.2024 B3), Auszug Nr. 1.4 – https://umwelt-online.de/recht/lebensmt/lebensmb.ges/yerfrg_24.htm, 2024
  2. Leitsätze für Erfrischungsgetränke, Fassung 2003, Abschnitt II.C Limonaden, II.D Brausen – https://umwelt-online.de/recht/lebensmt/lebensmb.ges/yerfrg.htm, 2003
  3. wafg: Neufassung der Leitsätze für Erfrischungsgetränke (Ziffer 2.3) – https://www.wafg.de/Leitsaetze, 2024