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Zutat

Kirschsaft

Fruchtsaft aus Kirschen ohne Zuckerzusatz; Sauerkirschsaft aus Konzentrat mindestens 13,5 °Brix.

Kirschsaft ist Fruchtsaft im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV): das gärfähige, nicht gegorene Erzeugnis aus dem genießbaren Teil gesunder, reifer Kirschen. Zucker darf Fruchtsaft nicht zugesetzt werden.

Für Sauerkirschsaft (Weichsel, Prunus cerasus) aus Konzentrat schreibt Anlage 6 einen Mindestbrixwert von 13,5 vor. Für Süßkirschen enthält die Anlage keinen eigenen Wert.

Abgrenzung: Kirschnektar ist eine eigene Kategorie und darf Zucker enthalten. Nach Anlage 5 enthält Nektar aus Sauerkirschen mindestens 35 % Saft, Nektar aus anderen Kirschen mindestens 40 %.

Quellen

  1. Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV), Anlage 1, 5 und 6 – https://www.gesetze-im-internet.de/frsaftv_2004/BJNR101600004.html, 2004
  2. FrSaftErfrischGetrV, Anlage 6 Mindestbrixwerte – https://www.gesetze-im-internet.de/frsaftv_2004/anlage_6.html