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Zutat

Limettensaft

Saft der Limette; darf als einziger Zitrussaft aus der ganzen Frucht gepresst werden.

Limettensaft ist der Saft der Limette. Nach der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung stammt Zitrussaft aus dem Fruchtfleisch (Endokarp); Limettensaft ist die Ausnahme und darf auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden. Wie bei jedem Fruchtsaft ist Zuckerzusatz verboten.

Limettennektar enthält mindestens 25 % Saft und darf bis zu 20 % zugesetzten Zucker haben. Für zurückverdünnten Limettensaft nennt die Verordnung keinen eigenen Brixwert; es gilt der Wert des Ausgangssafts.

Wie Zitronensaft darf Limettensaft anderen Fruchtsäften bis 3 g je Liter (berechnet als wasserfreie Zitronensäure) zugesetzt werden, um die Säure einzustellen.

Quellen

  1. Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung, Anlagen 1, 3, 5 und 6 – https://www.gesetze-im-internet.de/frsaftv_2004/BJNR101600004.html, 2004