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Technik

Reifung

Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter, um ihr durch natürliche Vorgänge besondere Merkmale zu geben; Altersangaben beziehen sich auf den jüngsten Bestandteil.

Nach Artikel 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/787 bezeichnen „Reifung“ oder „Alterung“ die Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, damit natürliche Vorgänge ihr besondere Merkmale verleihen.

Eine Reifezeit oder Alterungsdauer darf auf dem Etikett nur stehen, wenn sie sich auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht und die Reifung unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder einer gleichwertigen Kontrolle stattfand (Art. 13 Abs. 6).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2019/787 über Spirituosen, Art. 4 Nr. 11 und Art. 13 Abs. 6, 2019